Seit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gehört der Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ auf das Deckblatt jeder Maschinendokumentation. Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, entfällt diese Kennzeichnungspflicht. Trotzdem liest man noch häufig, jede Übersetzung müsse als „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ gekennzeichnet sein. Was stimmt – und was bedeutet die Änderung für Ihre Übersetzungen?
Die alte Regel: Originalbetriebsanleitung und Übersetzung
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterschied in Anhang I, Nummer 1.7.4.1, zwischen zwei Arten von Sprachfassungen. Die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten geprüften Fassungen trugen den Vermerk „Originalbetriebsanleitung“. Alle anderen Sprachfassungen waren als „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen, und der Übersetzung musste die Originalfassung beiliegen. Der Gedanke dahinter: Im Zweifel sollte der Nutzer auf die geprüfte Fassung zurückgreifen können.
Die neue Regel: Die Kennzeichnung entfällt
Die Maschinenverordnung übernimmt diese Unterscheidung nicht. Sie spricht nur noch von der Betriebsanleitung, die in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein muss. Die Pflicht, Sprachfassungen als „Original“ oder „Übersetzung“ zu kennzeichnen, gibt es damit nicht mehr. Darauf weisen auch Fachbeiträge aus der technischen Redaktion hin, etwa in der Fachzeitschrift der tekom.
Wer sich heute auf ältere Leitfäden stützt, sollte genau hinsehen: Der Leitfaden der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie bezieht sich auf die alte Rechtslage. Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, ist er in diesem Punkt überholt.
Was bleibt: die Verantwortung für jede Sprachfassung
Dass der Vermerk entfällt, macht Übersetzungen nicht weniger wichtig – im Gegenteil. Bisher konnte der Nutzer auf die Originalfassung ausweichen, wenn eine Übersetzung unklar war. Künftig steht jede Sprachfassung für sich – eine formal ausgewiesene Originalfassung, auf die verwiesen werden könnte, gibt es nicht mehr. Ein falsch übersetzter Warnhinweis ist damit ein Mangel der Betriebsanleitung, für den der Hersteller einsteht.
Für die Praxis heißt das:
- Jede Sprachfassung braucht eine Freigabe. Legen Sie fest, wer eine Übersetzung prüft und freigibt, bevor sie ausgeliefert wird.
- Revision ist kein Luxus. Eine zweite fachliche Prüfung durch einen weiteren Übersetzer reduziert das Risiko fehlerhafter Sicherheitshinweise deutlich.
- Terminologie muss feststehen. Wenn „Schutzhaube“ in Kapitel 2 anders übersetzt ist als in Kapitel 7, verstehen Nutzer die Anleitung nicht mehr eindeutig.
- Versionen müssen zusammenpassen. Alle Sprachfassungen einer Anleitung sollten denselben Stand haben – besonders bei digitalen Anleitungen, die zehn Jahre verfügbar bleiben müssen.
Muss ich bestehende Anleitungen ändern?
Ein vorhandener Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ oder „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ ist nach unserem Verständnis kein Verstoß – er ist nur nicht mehr vorgeschrieben. Der Wechsel zur Maschinenverordnung ist dennoch ein guter Anlass, Deckblätter zu vereinfachen und die Dokumentation insgesamt zu überarbeiten. Wenn Sie ohnehin neue Versionen erstellen, ist das ein guter Zeitpunkt, auch Terminologie und Übersetzungen zu vereinheitlichen.
Wie wir arbeiten
YTranslations übersetzt Betriebsanleitungen für Maschinenhersteller in alle EU-Sprachen. Jede Übersetzung wird von einem zweiten Fachübersetzer revidiert, die Terminologie pflegen wir in einer kundeneigenen Datenbank, und über ein Translation Memory bleiben alle Versionen einheitlich. Mehr zu den Sprachanforderungen lesen Sie in unserem Leitfaden zur Maschinenverordnung, mehr zu unserem Angebot auf der Seite Technische Übersetzungen.
Kostenloser MVO-Sprachcheck: Senden Sie uns eine Seite Ihrer Betriebsanleitung und Ihre Zielmärkte über unser Sprachcheck-Formular.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230.
