Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – ohne Übergangsfrist. Sie ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und stellt Hersteller vor eine ganz praktische Frage: In welchen Sprachen müssen Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung vorliegen, wenn die Maschine in mehrere EU-Länder geliefert wird? Dieser Leitfaden fasst die Sprachanforderungen der Maschinenverordnung zusammen und zeigt, wie Sie Ihre Dokumentation rechtzeitig mehrsprachig aufstellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Geltungsbeginn: 20. Januar 2027, ohne Übergangsfrist.
- Sprache: Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache vorliegen.
- Deutschland: Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) schreibt Deutsch vor – für Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung.
- Digital ist erlaubt, aber auf Verlangen muss die Betriebsanleitung innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform geliefert werden – in der geforderten Sprache.
- Die Kennzeichnung als „Originalbetriebsanleitung“ bzw. „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ entfällt. Die Verantwortung für jede Sprachfassung bleibt beim Hersteller.
Was sich mit der Maschinenverordnung am 20. Januar 2027 ändert
Die Maschinenverordnung ist eine EU-Verordnung. Anders als die bisherige Richtlinie gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Ergänzende nationale Regeln – etwa zur Sprache – legen die Mitgliedstaaten weiterhin selbst fest. In Deutschland geschieht das im Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 302.
Einen kompakten Überblick über die weiteren Neuerungen – von der wesentlichen Veränderung bis zur Software als Sicherheitsbauteil – gibt der Beitrag EU-Maschinenverordnung 2027: Was jetzt zu tun ist von DS Werk.
Für die technische Dokumentation bedeutet das: Die grundlegenden Pflichten bleiben, doch mehrere Details ändern sich. Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden, die Sprachvorgaben werden anders formuliert, und die bisherige Unterscheidung zwischen Original und Übersetzung fällt weg. Wer Maschinen in mehrere Länder liefert, sollte deshalb jetzt prüfen, welche Dokumente in welchen Sprachen vorliegen müssen.
Welche Sprache verlangt die Maschinenverordnung?
Nach Artikel 10 Absatz 7 der Maschinenverordnung müssen Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Die Verordnung nennt also keine Sprache – sie überlässt die Festlegung dem Land, in dem die Maschine bereitgestellt wird.
Deutschland hat diese Festlegung im MaschinenDG getroffen. Nach § 2 ist Deutsch vorgeschrieben für:
- die Betriebsanleitung,
- die Sicherheitsinformationen,
- die EU-Konformitätserklärung.
Für unvollständige Maschinen gilt dasselbe für die Montageanleitung und die Einbauerklärung. Auch die Hinweise, wie Nutzer auf eine digitale Betriebsanleitung zugreifen, müssen auf Deutsch vorliegen.
Eine Ausnahme kennt die Verordnung für Wartungsanleitungen, die ausschließlich für vom Hersteller beauftragtes Fachpersonal bestimmt sind: Sie dürfen in nur einer Amtssprache der Union abgefasst sein, die dieses Personal versteht. Für alle Unterlagen, mit denen Betreiber und Bediener arbeiten, gilt die Landessprache.
EU-Sprachentabelle: Welche Sprachen brauchen Sie in welchem Land?
Für Hersteller, die exportieren, ist diese Tabelle der Ausgangspunkt. Sie nennt die Amtssprachen der EU- und EWR-Länder sowie der Schweiz. Maßgeblich ist am Ende, was der jeweilige Mitgliedstaat festlegt – prüfen Sie deshalb vor dem Inverkehrbringen die nationale Regelung Ihrer Zielmärkte.
| Land | Amtssprache(n) | Hinweis |
|---|---|---|
| Belgien | Niederländisch, Französisch, Deutsch | Abhängig von der Sprachregion, in der die Maschine eingesetzt wird |
| Bulgarien | Bulgarisch | |
| Dänemark | Dänisch | |
| Deutschland | Deutsch | Festgelegt in § 2 MaschinenDG |
| Estland | Estnisch | |
| Finnland | Finnisch, Schwedisch | Zweisprachiges Land |
| Frankreich | Französisch | |
| Griechenland | Griechisch | |
| Irland | Englisch, Irisch | |
| Italien | Italienisch | |
| Kroatien | Kroatisch | |
| Lettland | Lettisch | |
| Litauen | Litauisch | |
| Luxemburg | Luxemburgisch, Französisch, Deutsch | Technische Dokumentation üblicherweise auf Deutsch oder Französisch |
| Malta | Maltesisch, Englisch | |
| Niederlande | Niederländisch | |
| Österreich | Deutsch | |
| Polen | Polnisch | |
| Portugal | Portugiesisch | |
| Rumänien | Rumänisch | |
| Schweden | Schwedisch | |
| Slowakei | Slowakisch | |
| Slowenien | Slowenisch | |
| Spanien | Spanisch | |
| Tschechien | Tschechisch | |
| Ungarn | Ungarisch | |
| Zypern | Griechisch | |
| Island (EWR) | Isländisch | |
| Liechtenstein (EWR) | Deutsch | |
| Norwegen (EWR) | Norwegisch | |
| Schweiz | Deutsch, Französisch, Italienisch | Kein EU-Mitglied, eigenes Recht; Sprache der jeweiligen Region |
Sprachentabelle als PDF herunterladen (eine Seite, kostenlos, ohne Anmeldung)
Tabelle weiterverwenden. Sie dürfen die Sprachentabelle auf Ihrer eigenen Website einbinden – HTML unten kopieren, einzige Bedingung ist die Quellenangabe. Eine englische Fassung gibt es hier (mit PDF).
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Ein Beispiel: Ein Hersteller aus Baden-Württemberg liefert eine Blechbearbeitungsmaschine nach Österreich, Belgien, Rumänien und Ungarn. Neben Deutsch braucht er dann Rumänisch und Ungarisch sowie für Belgien – je nach Einsatzort – Niederländisch und/oder Französisch. Das gilt für Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung gleichermaßen. Auf der Seite Sprachen finden Sie die Sprachkombinationen, die wir abdecken.
Digitale Betriebsanleitung: weniger Papier, nicht weniger Übersetzung
Neu ist, dass die Betriebsanleitung digital bereitgestellt werden darf. Dafür gelten Bedingungen: Auf der Maschine oder in den Begleitunterlagen muss angegeben sein, wie Nutzer darauf zugreifen. Die Anleitung muss sich ausdrucken, herunterladen und auf einem elektronischen Gerät speichern lassen, und sie muss während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, mindestens aber zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen, online verfügbar bleiben.
Wichtig für die Planung: Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, muss der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos liefern – selbstverständlich in der Sprache, die das Land vorschreibt. Für Maschinen, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder von ihnen vernünftigerweise genutzt werden können, müssen die Sicherheitsinformationen immer in Papierform beiliegen.
Die digitale Bereitstellung spart also Druck und Versand, aber keine Übersetzung. Jede Sprachfassung muss vorliegen, bevor die Maschine ausgeliefert wird, und über zehn Jahre sauber versioniert bleiben.
EU-Konformitätserklärung: Auch sie muss übersetzt werden
Die EU-Konformitätserklärung muss in die Sprache oder Sprachen übersetzt werden, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die Maschine bereitgestellt wird. In Deutschland ist das Deutsch. Das Dokument ist kurz, aber rechtlich zentral: Es nennt die angewandten Rechtsvorschriften und Normen und trägt die Unterschrift des Herstellers. Fehler bei Normbezeichnungen, Maschinentyp oder Seriennummernbereich fallen spätestens bei einer Prüfung der Marktüberwachung auf.
„Originalbetriebsanleitung“: Was entfällt – und was bleibt
Unter der Maschinenrichtlinie musste jede Sprachfassung als „Originalbetriebsanleitung“ oder „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnungspflicht gibt es in der Maschinenverordnung nicht mehr. Manche Quellen stützen sich noch auf den Leitfaden zur alten Richtlinie – für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, ist er in diesem Punkt überholt.
Was bleibt: Der Hersteller ist für den Inhalt jeder Sprachfassung verantwortlich. Eine fehlerhafte Übersetzung eines Warnhinweises ist ein Mangel der Betriebsanleitung, gleich ob die Fassung als Übersetzung gekennzeichnet ist oder nicht. Eine fachlich geprüfte Übersetzung ist deshalb keine Formalität, sondern Teil der Produktsicherheit.
Checkliste: In sechs Schritten zur mehrsprachigen Dokumentation nach Maschinenverordnung
- Zielmärkte erfassen. In welche Länder liefern Sie heute, in welche in den nächsten Jahren? Daraus ergibt sich die Sprachenliste.
- Dokumente auflisten. Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen, EU-Konformitätserklärung, bei unvollständigen Maschinen Montageanleitung und Einbauerklärung – dazu Warnhinweise an der Maschine sowie Texte der Bedienoberfläche.
- Terminologie festlegen. Eine Terminologiedatenbank sorgt dafür, dass „Schutzeinrichtung“ oder „Not-Halt“ in jeder Sprache immer gleich übersetzt wird – über alle Dokumente und Updates hinweg.
- Mit Translation Memory übersetzen. Bereits übersetzte Sätze werden wiederverwendet. Das senkt die Kosten bei jeder neuen Version der Anleitung deutlich.
- Fachlich prüfen lassen. Jede Übersetzung sollte ein zweiter Fachübersetzer revidieren, bevor sie freigegeben wird – besonders bei Warn- und Sicherheitshinweisen.
- Bereitstellung organisieren. Digitale Ablage mit Versionierung für mindestens zehn Jahre, druckfertige Fassungen in allen Sprachen für Papieranfragen innerhalb eines Monats.
Zeitplan: Warum Sie jetzt beginnen sollten
Eine Betriebsanleitung mit 100 Seiten umfasst häufig 25.000 bis 35.000 Wörter. Als Faustregel übersetzt ein Fachübersetzer 2.000 bis 2.500 Wörter pro Tag, dazu kommen Revision, Terminologieklärung und Layout. Pro Sprache sind das schnell drei bis vier Wochen – mehrere Sprachen lassen sich parallel bearbeiten, Rückfragen an Ihre Konstruktion kosten aber zusätzlich Zeit. Wer zum 20. Januar 2027 alle Sprachfassungen fertig haben will, sollte die Übersetzungen jetzt beauftragen – spätestens im Herbst 2026.
Wie YTranslations Maschinenhersteller unterstützt
Seit zehn Jahren übersetzen wir technische Dokumentation für die Industrie, darunter Betriebsanleitungen für Hersteller von Blechbearbeitungsmaschinen, Gießereimaschinen und Pumpen. Wir arbeiten mit Trados Studio, bauen für jeden Kunden eine eigene Terminologiedatenbank und ein Translation Memory auf und lassen jede Übersetzung von einem zweiten Linguisten revidieren.
- Muttersprachliche Fachübersetzer für Englisch, Rumänisch, Ungarisch, Slowenisch, Italienisch, Französisch, Litauisch und weitere EU-Sprachen
- Terminologiemanagement und Translation Memory – geringere Kosten bei jedem Update
- Satz und Layout in allen Sprachen, druckfertig für Papieranfragen
- Übersetzung von Bedienoberflächen und Software-Texten
Mehr dazu auf unseren Seiten Technische Übersetzungen und Technische Übersetzungen Deutsch–Englisch.
Kostenloser MVO-Sprachcheck
Sie möchten wissen, wo Ihre Dokumentation steht? Senden Sie uns eine Seite Ihrer Betriebsanleitung und die Liste Ihrer Zielmärkte – über unser Sprachcheck-Formular. In der Regel innerhalb eines Werktags erhalten Sie von uns:
- die Sprachen, die Sie für Ihre Zielmärkte benötigen,
- Hinweise zu Terminologie und Verständlichkeit Ihres Ausgangstextes,
- eine Einschätzung von Aufwand und Zeitplan.
Kostenlos und unverbindlich. Wenn Sie bereits ein konkretes Projekt haben, fordern Sie direkt ein Angebot an.
Häufige Fragen zur Maschinenverordnung
Ab wann gilt die Maschinenverordnung?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027. Ab diesem Tag müssen neu in Verkehr gebrachte Maschinen die neuen Anforderungen erfüllen; eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Reicht eine englische Betriebsanleitung für Kunden in der EU?
In der Regel nicht. Die Betriebsanleitung muss in der Sprache vorliegen, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt – in Deutschland ist das Deutsch, in den meisten anderen Ländern die jeweilige Landessprache. Eine Ausnahme gilt für Wartungsanleitungen, die nur für vom Hersteller beauftragtes Fachpersonal bestimmt sind.
Darf die Betriebsanleitung nur digital geliefert werden?
Ja, unter Bedingungen: Sie muss druckbar, herunterladbar und speicherbar sein und mindestens zehn Jahre online verfügbar bleiben. Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, ist sie innerhalb eines Monats kostenlos zu liefern. Bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer müssen die Sicherheitsinformationen immer auf Papier beiliegen.
Muss die EU-Konformitätserklärung übersetzt werden?
Ja. Sie ist in die Sprache oder Sprachen zu übersetzen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die Maschine bereitgestellt wird. In Deutschland ist Deutsch vorgeschrieben.
Muss eine Übersetzung noch als „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ gekennzeichnet werden?
Nein. Diese Kennzeichnungspflicht aus der Maschinenrichtlinie ist in der Maschinenverordnung entfallen. Der Hersteller bleibt aber für die inhaltliche Richtigkeit jeder Sprachfassung verantwortlich.
Was gilt für unvollständige Maschinen?
Montageanleitung und Einbauerklärung müssen in einer vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache vorliegen, die für die Person, die die unvollständige Maschine einbaut, leicht verständlich ist. In Deutschland ist das Deutsch.
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Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230 und das MaschinenDG.

